Bedarfssätze: So setzt sich dein BAföG-Bedarf zusammen



Der Bedarf ist der Betrag, den das Gesetz für den Lebensunterhalt und die Ausbildung als notwendig ansieht — unabhängig davon, was jemand tatsächlich ausgibt. Die Miete in München oder Berlin spielt dabei keine Rolle: Es zählt nur, ob man bei den Eltern wohnt oder nicht. Diese Pauschalierung macht die Berechnung übersichtlich, aber sie bedeutet auch, dass der Bedarf in teuren Städten knapp sein kann. Wer den Bedarf kennt, kann seinen möglichen Förderbetrag selbst grob abschätzen: Bedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt die Förderung.
Studierende: die Bausteine
| Baustein | Betrag pro Monat | Wann er gezahlt wird |
|---|---|---|
| Grundbedarf | 475 Euro | Für alle Studierenden gleich |
| Wohnpauschale bei den Eltern wohnend | 59 Euro | Wenn man im Elternhaus wohnt |
| Wohnpauschale nicht bei den Eltern wohnend | 380 Euro | Wenn man eine eigene Wohnung oder ein WG-Zimmer hat |
| Zuschlag Krankenversicherung | 102 Euro | Wenn man nicht familienversichert ist und die Beiträge selbst zahlt |
| Zuschlag Pflegeversicherung | 35 Euro | Zusammen mit dem Krankenversicherungszuschlag |
| Kinderbetreuungszuschlag | 160 Euro je Kind unter 14 Jahren | Als reiner Zuschuss, ohne Rückzahlung |
Daraus ergeben sich die oft genannten Höchstbeträge: Wer nicht bei den Eltern wohnt und die eigene Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlt, kommt auf 475 plus 380 plus 102 plus 35 Euro — also 992 Euro im Monat. Wer bei den Eltern wohnt und selbst versichert ist, kommt auf 475 plus 59 plus 102 plus 35 Euro, also 671 Euro. Diese Höchstbeträge gelten nur, wenn kein Einkommen angerechnet wird. Sobald Elterneinkommen oder eigenes Einkommen oberhalb der Freibeträge liegt, sinkt der ausgezahlte Betrag entsprechend. Ältere Studierende über 30, die nicht mehr studentisch versichert sind, können wegen höherer Versicherungsbeiträge einen höheren Zuschlag erhalten; die genaue Höhe hängt von den tatsächlichen Beiträgen ab und wird vom Amt berechnet.
Schülerinnen und Schüler: nach Schulart gestaffelt
Für Schülerinnen und Schüler ist der Bedarf nach Schulart gestaffelt und enthält die Wohnkosten bereits als Gesamtbetrag, wenn man nicht bei den Eltern wohnt. Wer bei den Eltern wohnt, erhält je nach Schulart 276 Euro — etwa an Berufsfachschulen und Fachschulen, die ohne abgeschlossene Berufsausbildung besucht werden können — oder 498 Euro an Schulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, wie Abendgymnasien, Kollegs und bestimmte Fachschulen. Wer nicht bei den Eltern wohnt, erhält je nach Schulart einen Gesamtbedarf von 666 Euro, 775 Euro oder 882 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls ebenfalls 102 Euro Kranken- und 35 Euro Pflegeversicherungszuschlag, wenn keine Familienversicherung besteht, sowie 160 Euro Kinderbetreuungszuschlag je Kind unter 14 Jahren.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Eine Schülerin an einer Berufsfachschule, die bei ihren Eltern wohnt, hat einen Bedarf von 276 Euro. Zieht sie für die Ausbildung in eine eigene Wohnung, weil die Schule weit entfernt liegt, steigt ihr Bedarf auf 666 Euro. Ein Student in derselben Stadt hat dagegen einen Bedarf von 475 Euro Grundbedarf plus 380 Euro Wohnpauschale, also 855 Euro ohne Versicherungszuschlag. Die Zahlen sind nicht direkt vergleichbar, weil die Schüler-Bedarfe die Wohnkosten bereits enthalten — aber sie zeigen, warum die Schulart und die Wohnsituation die ersten beiden Fragen in jedem Beratungsgespräch sind.
Was der Bedarf nicht abdeckt
Der Bedarf ist eine Pauschale. Er steigt nicht, wenn die Miete besonders hoch ist, und er sinkt nicht, wenn man günstig wohnt. Auch Studiengebühren im Inland sind nicht enthalten, weil es an staatlichen Hochschulen in Deutschland in der Regel keine allgemeinen Studiengebühren gibt; der Semesterbeitrag muss aus dem Bedarf bestritten werden. Für besondere Härten — etwa eine teure, ausbildungsbedingte Fahrt oder einen behinderungsbedingten Mehrbedarf — gibt es gesonderte Regelungen, die aber im Einzelfall beim Amt zu klären sind. Wer merkt, dass der Bedarf nicht reicht, sollte zuerst prüfen, ob alle Zuschläge beantragt sind: Der Versicherungszuschlag wird leicht vergessen, wenn man sich gerade erst selbst versichert hat.
Quellen: BMFTR, BAföG-Seiten (Bedarfssätze und geplante Erhöhungen ab 2027); staatliche Verwaltungsportale Hessen und Brandenburg (Bedarfssätze Studierende und Schüler); BAföG §§ 12–14b.