BAföG und Nebenjob: Geld dazuverdienen, ohne die Förderung zu verlieren



Studieren kostet Zeit, und ein Nebenjob kostet noch mehr Zeit — aber viele Studierende brauchen ihn, weil der BAföG-Bedarf in teuren Städten knapp ist. Die gute Nachricht: Das Gesetz will den Nebenjob nicht verhindern, sondern nur verhindern, dass staatliche Förderung und hohes eigenes Einkommen nebeneinanderlaufen. Darum gibt es klare Regeln, die man kennen sollte, bevor man einen Job annimmt.
Minijob: die sichere Zone
Ein Minijob wird nicht auf das BAföG angerechnet. Der Grund ist eine gesetzliche Kopplung: Die Freigrenze für eigenes Einkommen folgt der jeweils geltenden Minijobgrenze, die ohne Gesetzesänderung angepasst wird. Wer also ausschließlich einen Minijob ausübt, muss keine Kürzung der Förderung befürchten. Weil sich die Minijobgrenze ändern kann, nennen wir hier bewusst keinen festen Eurobetrag: Prüfe die aktuelle Grenze im BAföG-Rechner oder beim BAföG-Amt, bevor du einen Vertrag unterschreibst. Wer mehrere Minijobs kombiniert, muss aufpassen — zusammengerechnet kann die Grenze überschritten werden.
Was darüber hinaus gilt
Verdienst du mehr als die Minijobgrenze, wird der übersteigende Teil auf die Förderung angerechnet. Das bedeutet nicht, dass sich Arbeiten nicht lohnt: Nur der Teil oberhalb der Grenze mindert das BAföG, und das auch nur anteilig nach den Regeln des Gesetzes. Ein Werkstudierendenjob mit 15 Stunden in der Woche kann sich also durchaus lohnen, auch wenn die Förderung etwas sinkt — das Gesamteinkommen steigt in der Regel trotzdem. Anders ist es bei Pflichtpraktika: Die Vergütung eines vorgeschriebenen Praktikums wird in der Regel voll angerechnet, ohne Freibetrag. Wer ein gut bezahltes Pflichtpraktikum absolviert, sollte damit rechnen, dass die Förderung in diesen Monaten deutlich sinkt oder ganz entfällt.
Für Selbstständige gelten besondere Regeln, weil das Einkommen erst nach dem Steuerbescheid feststeht. Hier wird vorläufig mit dem erwarteten Gewinn gerechnet und später nach dem tatsächlichen Ergebnis korrigiert — was zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen kann. Auch Stipendien sind gesondert geregelt: Ein Stipendium für Begabtenförderung schließt den BAföG-Anspruch in der Regel aus, während ein Deutschlandstipendium bis zu 300 Euro im Monat anrechnungsfrei bleibt. Wer ein Stipendium erhält, sollte das dem Amt in jedem Fall mitteilen.
Und noch ein praktischer Hinweis: Zeit ist im Studium die knappste Ressource. Wer wegen eines Nebenjobs den Leistungsnachweis nach dem vierten Semester verpasst, verliert mehr als ein paar hundert Euro im Monat — nämlich die gesamte weitere Förderung. Darum sollte der Nebenjob so gewählt werden, dass das Studium im Zeitplan bleibt, besonders in den ersten vier Semestern.
Quellen: Studierendenwerke (Minijob-Regelung, Pflichtpraktika); staatliche Verwaltungsportale; BAföG §§ 21–23, 29.